Satzung

Ein Auszug aus unserer Satzung

Die Peter Maffay Stiftung wurde in Deutschland im Jahr 2000 als rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts gegründet und durch die Rechtsaufsichtsbehörde, die Regierung von Oberbayern, am 14.08.2000 unter Aktenzeichen 230-1222 STA 18 genehmigt.

§ 1 Name – Rechtsform – Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Peter Maffay Stiftung“
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Tutzing

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Veranstaltung von Ferienfreizeiten für bedürftige Kinder und Jugendliche im In- und Ausland,
  • die Gewährung von Erholungsmöglichkeiten für bedürftige Künstler, insbesondere Musiker,
  • die Veranstaltung von wissenschaftlichen Symposien zu Themen der Wechselbeziehung von Musik und Medizin, unter anderem in Kooperation mit der Tinnitus Stiftung, Düsseldorf.
  • Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke auch im Rahmen des §58 Nr. 1 AO, und zwar durch die Weitergabe von Mitteln an eine ausländische Körperschaft für deren steuerbegünstigte Zwecke.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.